Änderung des § 474 Abs. 2 BGB | Umtausch/ Ersatzlieferung bei Verbraucherkauf
§ 474 Abs. 2 BGB Der § 474 Abs. 2 BGB ist am 16.1.22008 geändert worden. Nun muss der Verbraucher als Käufer einer Sache dem Verkäufer keinen Ersatz mehr für die Benutzung einer zunächst gelieferten mangelhaften Sache leisten, wenn er die Ware später umtauscht. Der Gesetzgeber hat damit eine Entscheidung des EuGH berücksichtigt. Vorschrift / Text § 474 Verbrauchsgüterkauf (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft....