Zwangsvollstreckung in Polen
Immer mehr deutsche Geschäftsleute haben Geschäftsbeziehung nach Polen. In den meisten Fällen laufen diese Beziehungen auch gut, allerdings kann es immer wieder vorkommen, dass ein polnischer Geschäftspartner nicht zahlt.
Ob man dann in Polen klagt oder in Deutschland, hängt auch davon ab, ob man eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat, ansonsten richtet sich dies im Normalfall nach der EuGVVO.
Es kann durchaus sinnvoll sein gegen einen polnischen Schuldner in Deutschland zu klagen, weil oft-gerade wenn das Verfahren vor dem Landgericht stattfindet und Anwaltszwang besteht-der Schuldner sich dann nicht in der Sache meldet und man ein Versäumnisurteil erhält.
Wichtig ist dabei, dass man den polnischen Schuldner richtig bezeichnet. Dies wird immer wieder falsch gemacht. Oft meinen deutsche Geschäftsleute, dass zum Beispiel Bezeichnungen wie “PHU” oder “FHU” polnische Rechtsformen sind, was falsch ist.
Auch ist zum Beispiel der polnische GbR (s.c.) in Polen nicht rechtsfähig! Dies wird von deutschen Anwälten oft übersehen.
Wenn man dann einen Titel hat, stellt sich die Frage nach der Zwangsvollstreckung in Polen. Dieses logischerweise, da wahrscheinlich beim polnischen Schuldner das Vermögen in Polen ist, nur in Polen sinnvoll.
Die obige Rechtsverordnung, die Zuständigkeit im internationalen Bereich regelt, regelt auch wie die internationale Vollstreckung stattzufinden hat.
Eine Zwangsvollstreckung in Polen ist mittlerweile aus deutschen Titeln-wenn man weiß wie-möglich. Dies von Deutschland aus ohne entsprechende Rechtskenntnisse zu machen, ist aber gefährlich.
Man sollte dies einen Rechtsanwalt in Polen überlassen.
Nun zu den Unterschieden
In Polen reicht man die Zwangsvollstreckung nicht beim Amtsgericht ein. Die Zwangsvollstreckung wird direkt beim Gerichtsvollzieher beauftragt.
Es gibt in Polen auch keine Gerichtsvollzieher, die nur in ihren bestimmten Amtsgerichtsbezirken tätig werden dürfen. Ein polnischer Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich in ganz Polen vorstrecken.
Von da kann man sich im Polen Gerichtsvollzieher aussuchen.
Der Gerichtsvollzieher stellt selbst Ermittlungen an. In Deutschland würde man sich dies wünschen.
der polnische Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher erhält seine Gebühren abhängig vom Erfolg der Zwangsvollstreckung**. Er bekommt einen bestimmten Prozentsatz der eingetretenen Summe. Von daher sind die Gerichtsvollzieher-Gegensatz zu den deutschen Gerichtsvollzieher-in Polen entsprechend motiviert.
Allerdings ist zu beachten, dass man es in Polen dann häufig aber auch mit Schuldnern zu tun hat, die mit allen Wassern gewaschen sind. Von daher kann man nicht sagen, dass die Erfolgsquote in Polen bei Zwangsvorstellungsmaßnahmen viel höher ist als in Deutschland. Weiters auch zu beachten, dass man in Polen im Normalfall auf keinen Fall in voller Höhe wieder wiederbekommen. Muss davon ausgehen, dass man einen Teil der Anwaltskosten auf jeden Fall selbst tragen muss.
Rechtsanwalt A. Martin – Stettin