Nettolohnvereinbarung vs Bruttolohnvereinbarung
Meist findet sich im Arbeitsvertrag ein sog. Bruttolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber schuldet dann den sog. Arbeitslohn brutto. Zahlt der Arbeitgeber nicht, so ist es ratsam, wenn man den Bruttolohn auch einklagt und dann später selbst die Sozialversicherungsabgaben abführt.
Bruttolohn
Die Vereinbarung eines Bruttolohn? Es ist der Normalfall. In der Praxis kommen kaum andere Vereinbarung vor. Da Abgaben abführen muss, bietet sich eine solche Vereinbarung ausdrücklich an. In fast allen Arbeitsverträgen findet man den Arbeitslohn als Bruttobetrag angegeben, entweder als Stundenlohn oder als festes Gehalt.
Beim einklagen des Lohnes wird man in der Regel auch den Bruttolohn einklagen, selbst dann, wenn ein Teil bereits gezahlt wurde. Dann würde man auf dem Bruttolohn klagen, abzüglich des gezahlten Nettoteils. Der Vorteil ist der, dass man gegebenfalls so sicherstellt, dass alle Abgaben abgeführt werden, die man dann später notfalls selbst abführen muss. Der Arbeitnehmer darf den Bruttoteil nicht behalten.
Nettolohn
Manchmal findet man auch sog.Nettolohnvereinbarungen in Arbeitsverträgen. Häufig meinen den Arbeitgeber, dass dann auch nur der Nettolohn geschuldet ist und keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind. Diese Auffassung ist falsch. Grundsätzlich sind auch hier die Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber zu zahlen.
Oft ist die ein Zeichen fehlender Professionalität auf der Arbeitgeberseite.
Anwalt A. Martin Martin