Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Um es klar zu sagen, nur selten besteht für den Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer den sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung, wenn dieser länger als sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer abzüglich der Auszubildende in Vollzeit arbeiten.

Schutz vor willkürlicher Kündigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann gilt der sog. allgemeiner Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Dies heißt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personenbedingten Gründen, betriebsbedingten Gründen oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann.

3 ordentliche Kündigungsformen

Nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es also drei verschiedene Arten von ordentlichen Kündigung.

  • betriebsbedingt
  • verhaltensbedingt
  • personenbedingt

außerordentliche Kündigung

Daneben gibt es noch die außerordentliche Kündigung, die eigene Voraussetzung hat. Dieses nur dann nach § 626 Abs. 1 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. In der Praxis kommt die außerordentliche Kündigung recht häufig vor, obwohl viele außerordentliche Kündigungen-gerade bei Kündigungen durch den Arbeitgeber-unwirksam sind.

Wirksamkeitsfiktion ohne Kündigungsschutzklage

Egal ob eine Kündigung für den Arbeitnehmer-oder auch nach Rat des Rechtsanwalts-unwirksam ist oder nicht, es gibt nur eine Möglichkeit sich gegen diese Kündigung zu wehren. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht - in Berlin ist das örtlich zuständige Gericht das Arbeitsgericht Berlin - einreicht, dann wird diese-zunächst unwirksame Kündigung-wirksam. Man spricht hier von der sogenannten Wirksamkeitsfiktion nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist von daher zwingend notwendig, wenn der Arbeitnehmer etwas erreichen möchte.

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Arbeitnehmer meinen, dass sie einen Anspruch auf Abfindung haben. Ein solcher Anspruch kann existieren, allerdings nur in seltenen Fällen. In den meisten Fällen hat der Arbeitnehmer aber keinen Abfindungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Kündigung betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten erfolgt.

Kündigungsschutzklage als Weg zur Abfindung

So einer Abfindung kommt der Arbeitnehmer aber dann, wenn er sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehrt und gute Chancen im Prozess hat. Dann bieten viele Arbeitgeber-gerade wenn das Prozessrisiko recht hoch ist-dem Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung an. Es wird dann ein sogenannter Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen.

Zusammenfassung

Fazit: auch wenn der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber keinen Abfindungsanspruch hat, so kann er doch oft eine Abfindung erreichen, wenn er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreicht. Diese Fälle kommen nur dann in Betracht, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht (Zweigstelle Prenzlauer Berg/ Pankow) vertrete ich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin.


Rechtsanwalt Andreas Martin