Kündigung was nun?

Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, stellt sich für den Arbeitnehmer häufig die Frage, wie er sich nun verhalten soll.

Rat und Rechtsberatung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnis ist durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer meist eine einschneidende Erfahrung. Viele Arbeitnehmer kommen zu mir in die Kanzlei und wollen gegen die Kündigung vorgehen, aber auf keinen Fall weiter beim Arbeitgeber arbeiten. Für den Arbeitnehmer, der eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, stellt sich die Frage, was er nun machen soll und wie man sich hier am besten verhält.

Tipp

Die Rechtsberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte das erste sein, was der Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung macht.

Ratschläge von Verwandten

Falsch ist, Rat von Verwandten und Bekannten einzuholen. Ein Jurist kann beurteilen, wie hoch die Chancen sind sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren. Laien können dies nicht.

kurze Klagefrist

Wichtig ist auch, dass man keine Zeit verliert und sich die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage genau notiert. Die Frist beträgt nämlich nur drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer.

keine außergerichtlichen Schreiben fertigen

Außergerichtliche Schreiben hemmen diese Frist nicht und bringen oft nicht viel. Auch sollte der Arbeitnehmer nicht außergerichtlich verhandeln. Arbeitgeber spielen hier oft auf Zeit.

Kündigungsschutzklage

In der Regel wird der Rechtsanwalt kurz einschätzen, ob hier Chancen bestehen sich gegen die Kündigung zu wehren und sodann Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er diese Chancen sieht. Dies wird in den meisten Fällen so sein.

eigene Klage ohne Anwalt möglich

Es gibt einige Fälle, bei denen es vielleicht besser ist, wenn der Arbeitnehmer selbst die Klage einreicht, um sich die Anwaltskosten zu sparen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, da der Arbeitnehmer noch in der Probezeit/Wartezeit ist oder es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Hier ist es durchaus möglich über die rechts Antragsteller-beim Arbeitsgericht Berlin gibt es eine gut funktionierende Rechtsantragsstelle-die Klage selbst ohne Anwalt einzureichen und zu schauen, ob man gegebenenfalls etwas im Gütetermin erreichen kann.

kein Abfindungsanspruch

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Arbeitnehmer in der Regel keinen Abfindungsanspruch hat. Wer aber Kündigungsschutzklage einreicht, hat zumindest die Möglichkeit noch zu versuchen eine Abfindung auszuhandeln. Ohne Klage bestehen keine Chancen.

keine Klage auf Abfindung möglich

Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Klage auf Abfindung in der Regel nicht gibt. Die einzige Möglichkeit hierzu reagieren-und dies macht die Sache recht einfach-ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

das zuständige Arbeitsgericht

Im Berlin wäre dies das Arbeitsgericht Berlin.

Der Arbeitnehmer kann nämlich dort klagen, wo er gearbeitet hat oder wo der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat. Kommen dann zwei unterschiedliche Arbeitsgericht in Betracht, hatte Arbeitnehmer die Wahl, war die Klage einreicht.


Rechtsanwalt Andreas Martin