Zwangsvollstreckung in Polen

Wer aus einem deutschen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlichen Vergleich etc.) in Polen vollstrecken will, braucht hierfür zunächst eine Bescheinigung des deutschen Gerichts nach dem Anhang V der EuGVVO.

Bescheinigung

Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem Urteil von einem in Polen vereidigten Dolmetscher ins Polnische zu übersetzen. Dann stellt man in Polen einen Antrag auf Klauselerteilung beim örtlichen zuständigen Gericht am Sitz des Schuldners. Danach ist die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Urteil möglich.

Gerichtsvollzieher

In Polen ist es normalerweise so, dass die Vollstreckung aus einem (deutschen) Urteil nicht über das Gericht betrieben wird, wie zum Beispiel in Deutschland bei einer Kontopfändung, sondern dass man einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung selbstständig durch und prüft auch, wo Konten bestehen und wo letztendlich etwas zu holen ist. Da der Gerichtsvollzieher in Polen am Erfolg der Zwangsvollstreckung beteiligt ist, ist diese oft auch erfolgreich.

Kosten der Vollstreckung in Polen erstattungsfähig?

Eine Besonderheit in Polen besteht darin, dass selbst bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung der deutsche Gläubiger auf einen Teil der Anwaltskosten sitzen bleibt. Eine komplette Erstattung der Anwaltskosten durch den Schuldner findet in Polen nicht statt. Dies muss man vorher wissen.


Rechtsanwalt A. Martin