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23.5.2009 von admin.
Gerichtsverfahren in Deutschland oder Polen betreiben?Sofern man die Wahl hat, was durchaus auch vorkommen kann, wenn man keinen Gerichtsstandvereinbarung getroffen hat, in der man sich die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen vorbehalten hat, hat man auch die “Qual”; welcher Gerichsstand mag wohl besser sein; der polnische oder der deusche? Vorweg kann man sagen, dass man diese Frage nicht pauschal für die eine oder andere Seite beantworten kann. Die Klage kann sowohl in Polen als auch in Deutschland - je nachdem Einzelfall - sinnvoll sein.Folgende Faktoren sollten aber bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden:
Die Erfolgsaussichten können - je nach dem - durchaus unterschiedlich sein. Dies hängt damit zusammen, dass von der jeweiligen Rechtsprechung (Deutschland- Polen) Fälle durchaus anders beurteilt werden können. Dies bezieht sich zunächst auf Fälle, in denen man zwischen zwei Gerichtsständen wählen kann und dann auch zu zwei anwendbaren Rechtsordnungen (die deutsche ode die polnische) kommt, was zugegeben selten der Fall ist. Allerdings kann es durchaus sein, dass bestimmte Verfahren in einem Land -unabhängig vom anzuwendenden Recht - schwieriger durchzusetzen sind. In Polen ist es so, dass zum Beispiel Wirtschaftssachen etwas formaler sind als in Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass bei Nichtbeachtung der Formalien die Klage abgewiesen wird. Rechtsanwalt Martin - Stettin-Löcknitz-Berlin
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19.4.2009 von admin.
Inkasso - Forderungseinzug Polen Wenn deutsche Gläubiger einen Titel gegen polnische Schuldner erwirkt haben und dieser Titel (Urteil/ gerichtlicher Vergleich/ Vollstreckungsbescheid) in Deutschland geschaffen wurde, stellt sich die Frage, wie diese Forderung in Polen vollstreckt werden kann.Grundsätzlich ist der deutsche Titel nicht ohne Weiteres in Polen vollstreckbar. Zunächst ist erforderlich, dass man in Deutschland entweder die Ausstellung des Muster nach dem Anhang 5 der EuGVVO (Brüssel I Verordnung oder Verordnung 44/2001) oder - bei unbstrittenen Geldforderungen - ein Formblatt über den EU-Vollstreckungstitel beantragt werden.Mit dem Anhang zur EuGVVO kann man in Polen (Titel + Anhang muss in Polen nochmals übersetzt werden) am Sitz des Gegners eine polnische Vollstreckungsklausel beantragen.Mit dem Titel + der Bescheinigung EU-Vollstreckungstitel muss keine Klausel in Polen mehr beantragt werden. Es ist nur noch die Übersetzung erforderlich.Danach kann in Polen ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.Für das Verfahren und die Zwangsvollstreckung in Polen sollte natürlich ein polnischer Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
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