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22.3.2009 von admin.
Vollstreckung in Polen
Häufig ist es so, dass der deutsche Gläubiger gegen den polnischen Schuldner bereits einen Titel, also z.B. ein Urteil, in Deutschland erstritten hat. Dann stellt sich die Frage, ob man aus diesem Titel in Polen ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Zunächst geht dies nicht allein mit dem deutschen Urteil. Es gibt hier die Möglichkeit, dass sich der deutsche Gläubiger zum Urteil ein zusätzliches Formblatt, nämlich den Anhang 5 der EuGVVO vom deutschen Gericht ausstellen lässt. Mit diesem Formblatt nebst Urteil kann man dann in Polen - nach Übersetzung vor Ort - eine Vollstreckungsklausel beantragen und dann die Vollstreckung in Polen betreiben.
Es gibt aber noch eine einfachere Möglichkeit, nämlich den sog. EU-Vollstreckungstitel. Dies ist ebenfalls ein Formblatt, welches das deutsche Gericht ausstellt. Allein damit und mit dem Urteil kann man dann in Polen die Zwangsvollstreckung betreiben. Dies geht allerdings nur dann, wenn eine sog. unbestrittene Forderung vorliegt.
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9.3.2009 von admin.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Polen
In Deutschland erhält der kranke Arbeitnehmer 100 % Lohnfortzahlung und ab der 6. Woche werden die Leistungen von der Krankenkasse erbracht.
In Polen ist dies anders. Der kranke Arbeitnehmer erhält in Polen 80 % seines Lohnes von seinem Arbeitgeber. Ab dem 33. Tag erhält er die Leistungen von der polnischen ZUS (gesetzliche Sozialversicherung) auch in Höhe von 80 %.
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