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10.3.2010 von admin.
U-Haft in PolenEs kommt immer häufiger vor, dass Deutsche in Polen in Untersuchungshaft genommen werden. Selbst bei Verkehrsunfällen in Polen wird häufig von der polnischen Polizei damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte in Haft genommen wird, um dessen Identität feststellen zu können.Wenn die U-Haft in Polen angeordnet ist - und dies ist in Polen einfacher möglich als in Deutschland - dann sollten Angehörige sofort einen Anwalt in Polen einschalten.Einer der größten Fehler ist der, dass dann die Angehörigen - um Geld für den Anwalt in Polen - zu sparen, einen Dolmetscher beauftragen bei der Polizei in Polen nach dem Sachstand zu fragen. Dies macht keinen Sinn, dass Dritte in der Regel nur wenige Informationen / falsche Informationen oder gar keine Informationen von der Polizei bekommen. Die Polizei selbst, weiß meistens auch nicht so genau, was im Fall genau los ist.Klären kann dies nur ein Anwalt vor Ort, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Anders als in Deutschland wird in Polen die Akte auch nicht direkt an den Anwalt geschickt, sondern dieser geht selbst zur Polizei (oder schickt einen Mitarbeiter), der sich dann vor Ort die Akte anschaut.Erst nach der Akteneinsicht kann überhaupt der Fall verbindlich eingeschätzt werden. Alles andere davor macht kaum Sinn. Nach der Akteneinsicht wird dann überlegt, ob man gegen die Unterbringung in der U-Haft selbst vorgeht oder versucht das Verfahren zu beschleunigen.Anwalt A. Martin - Kanzlei Berlin - Stettin
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9.6.2009 von admin.
Strafverfahren in Polen bei VerkehrsunfallWas viele Deutsche nicht wissen, ist das bei einem verschuldeten Verkehrsunfall in Polen durchaus ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung auf sie zukommmen kann.In Deutschland leitet die Staatsanwaltschaft auch häufig ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen dne Unfallverursacher ein, wenn beim Verkehrsunfall jemand verletzt wurde. Hier droht aber faktisch in den wenigstens Fällen eine Verurteilung. Das Verfahren wird meist nach § 170 Abs. 2 StPO (fehlender Verdacht) mit der Begründung eingestellt, dass bei Verkehrsunfällen es ohnehin vom Zufall abhängt, ob jemand am Körper verletzt wird oder nicht. Lediglich in Fällen, bei denen Personen schwer verletzt wurden und / oder der Unfall mit groben Verschulden herbeigeführt wurde, ist tatsächlich mit einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu rechnen.Anders in Polen. In Polen wird nicht bei jedem Unfall mit Verletzten eine Strafverfahren eröffnet. Hier kann bei leichten Verletzungen die Sache schon mit einem Bußgeld abgegolten werden. Liegt aber bei einem Verletzten (außer beim Verursacher) eine Körperverletzung vor, die länger als 7 Tage andauert, dann ermittelt die polnische Staatsanwaltschaft gegen den Verursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung. Es spielt dabei keine Rolle, welche Nationalität die Verletzen haben. Auch kommt es auf eine Strafanzeige nicht an. Selbst, wenn die Verletzten Mitreisende im eigenem Auto waren, wird die Staatsanwaltschaft in Polen ermitteln.In Bezug auf die Dauer der Verletzungsfolgen fordert die polnische Staatsanwaltschaft dann die ärztlichen Unterlagen - notfalls aus Deutschland - an. Ein Gutachter bestimmt notfalls, ob die Verletzung länger als 7 Tage andauerte.Das Problem ist, dass das polnische Strafgesetzbuch als Rechtsfolge bei einer Verurteilung nur Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe vorzieht. Natürlich wird auch in Polen beim Ersttäter die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, allerdings ist eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe zur Bewährung natürlich ein Makel, den sich niemand aussetzen möchte.Von daher sollte die Betroffene schon nach dem ersten Kontakt mit der Polizei sich um einen Rechtsanwalt in Polen bemühen.RA A. Martin - Rechtanwalt Berlin-Marzahn
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