Erbrecht in Polen – das polnische Erbrecht

Das polnische Erbrecht ist anders gestaltet als das deutsche. Aber ebenso, wie in Deutschland, findet man Regelungen zum Erbrecht in Polen nicht in einem gesonderten Gesetzestext, sondern im bürgerlichen Gesetzbuch (in Polen ist dies das ZGB).

Testament und Gesetz

In Polen – wie auch in Deutschland – unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge.

1. gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931 bis 940 ZGB -PL geregelt. An erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge stehen die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Dieser erben zu gleichen Teilen. Der auf den Ehegatten anfallende Erbteil darf jedoch nicht geringer als 1/4 sein. Sind keine Kinder vorhanden erben die Eltern und die Geschwister und der Ehegatte des Erblassers. Sind die erstgenannten nicht vorhanden, erbt alles der Ehegatte allein.Großeltern sind nach dem polnischem Recht nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Allerdings kann unter Umständen ein Anspruch gegen den Erben bestehen, wenn diese sich in einer finanziellen Notlage befinden.Sind weder der Ehegatte noch andere gesetzliche Erben vorhanden, dann erbt die Gemeinde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der polnische Fiskus, wenn dieser Ort nicht feststellbar ist oder sich der Wohnsitz im Ausland befand.

2. die testamentarische Erbfolge

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinen Erben per Testament bestimmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Errichtung des Testaments.Auch in Polen gibt es einen sog. Pflichtteil. Die Berechtigten sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Die Pflichtteilshöhe ist 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ist der Berechtigte aber dauernd arbeitsunfähig oder minderjährig, dann ist der Pflichtteil – anders als in Deutschland – 2/3 des gesetzlichen Erbteils. Eine Pflichtteilsentziehung also eine “völlige Enterbung” ist in Polen unter leichteren Umständen möglich als in Deutschland. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn der Erbe seinen familiären Verpflichtungen in groberWeise nicht nachkommt. Geregelt ist dies in § 1008 ZGB-PL. Erbrecht in Polen


Rechtsanwalt A. Martin