BRTV-Bau; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

Der BRTV-Bau regelt die Arbeitsverhältnisse für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Der Tarifvertrag (TV) ist allgemeinverbindlich.

Anwendungsbereich

Der Bundesrahmentarifvertrag für das gesamte Baugewerbe gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Staatsangehörigkeit des Bauarbeiters spielt keine Rolle. Ob der Tarifvertrag Anwendung findet, ist betriebsbezogen zu ermitteln.

persönlich

Der BRTV-Bau gilt nicht für Geschäftsführer/ Firmeninhaber und Poliere sowie leitende Angestellte.

ausgeschlossen vom Anwendungsbereich

Der BRTV-Bau gilt nicht für Betriebe des Ausbaugewerbes und des Bauhilfsgewerbes, wie zum Beispiel für Betriebe

  • des Glaser- und Parkettlegerhandwerks,
  • des Ofensetzerhandwerks,
  • des Maler- und Lackiererhandwerks,
  • des Dachdeckerhandwerks,
  • des Gerüstbaus,
  • des Parkettlegerhandwerks,
  • des Schreinerhandwerks,
  • des Klempnerhandwerks und
  • des Steinmetzhandwerks.

Eingruppierung

Der Tarifvertrag legt ingesamt 6 Lohngruppen fest, die ausführlich im § 5.3 BRTV beschrieben sind und nach denen die Einstufung der Arbeitnehmer erfolgt.

Lohnanspruch

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe. Der Lohnanspruch setzt sich zusammen aus dem Tariflohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ).

Mindestlohn Bau

Die Höhe der Löhne im Baugewerbe sind im TV Mindestlohn Bau und nicht im BRTV-Bau geregelt.

Ausschlussfristen

Der Bundestarifvertrag für das Baugewerbe enthält eine Vielzahl von Regelungen. Eine sehr wichtige Regelung findet man in § 14. Dort sind die sogenannten Ausschlussfristen geregelt. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn diese nicht in der von zwei Monaten gegenüber der Gegenseite angemeldet werden und diese verfallen auch weiter, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung des Anspruches (vereinfacht erklärt) dieser nicht gerichtlich geltend gemacht wird. Es besteht also eine Ausschlussfrist von 2 x 2 Monaten. Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. Das Gericht muss von Amts wegen Ausschlussfristen berücksichtigen.


“§ 14 Ausschlussfristen (1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Ar- beitszeitguthaben jedoch sechs Monate. (2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht inner- halb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend ge- macht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.”


Arbeitsgericht Berlin - Baukammern

Bei größeren Arbeitsgerichten - so auch beim Arbeitsgericht Berlin - sind sogenannte Baukammern gebildet, dort sitzen Richter, die besondere Kenntnisse im arbeitsrechtlichen Baurecht haben.

weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auf meiner Seite: Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – BRTV-Bau.


Rechtsanwalt A. Martin