Rücknahme der Kündigung während des Kündigungsschutzprozesses?

Häufig bedenken gekündigte Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprosses die Kündigung “zurücknehmen kann”. In diesem Fall entfällt (nicht immer) das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage, zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber neben der “Rücknahme” der Kündigung die Kündigungsschutzklage anerkennt.

Kündigung kann rechtlich nicht zurückgenommen werden

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Allgemeinen keine Rücknahme der Kündigung gibt, da eine Kündigung ein Gestaltungsrecht ist und diese grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Die Rücknahme der Kündigung legt man aber so aus, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ürsprünglichen Bedingungen anbietet.

Rücknahmeerklärung

Dies allein ist aber nicht ausreichend, um das Annahmeverzugsrisiko zu beenden. Hier sind mehrere Erklärungen notwendig, insbesondere muss auch erklärt werden, dass der Arbeitgeber aus der Kündigung keine Rechte mehr leitet und auch muss er den Arbeitnehmer unter konkreter Benennung der Zeit des Ortes und des Datums des Arbeitsantritt es zur Aufnahme der Arbeit auffordern. Hier werden sehr viele Fehler in der Praxis gemacht.

Prozessrisiko

Merkt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, dass er wahrscheinlich verlieren wird, dann ist es ein erlaubtes Mittel, wenn er den Prozess durch Kündigungsrücknahme ggfs. nebst Anerkenntnis beendet. Da jede Seite im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz ihre Kosten selbst tragen muss, entsteht faktisch auch keine Belastung mit den Anwaltskosten der Gegenseite.

Rücknahme kommt selten vor

Die Kündigungsrücknahme kommt in der Praxis aber nicht so oft vor. Oft wollen Arbeitgeber auf keinen Fall, dass der Arbeitnehmer freudestrahlend die Arbeit wieder antritt. Anderseits wollen viele Arbeitnehmer die Arbeiten nicht mehr aufnehmen, wenn sie gekündigt werden.

Druckmittel

Allerdings kann der Arbeitnehmer hier auch Druck aufbauen. Wenn ein Arbeitgeber mit der Kündigungsrücknahme droht, aber klar ist, dass der Arbeitgeber auf keinen Fall möchte, dass der Arbeitnehmer nochmals die Arbeit antritt, kann man dies auch als Druckmittel für eine entsprechende Abfindung nutzen

Auflösungsantrag stellen

Der Arbeitnehmer kann dann das Arbeitsverhältnis nach der Kündigungsrücknahme fortsetzen. Er muss sich auch zu diesem Angebot des Arbeitgebers rechtzeitig erklären! Es sei denn der Arbeitnehmer kann darlegen und beweisen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (so. Auflösungsantrag).

In diesem Fall einer so genannten Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren stellen und dann würde das Gericht – wenn der Antrag Erfolg hat – nach der allgemeinen Abfindungsformel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu sprechen und feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Dies hört sich ziemlich gut an, wenn das hier viele Arbeitnehmer ist tatsächlich die Abfindung und nicht die Weiterbeschäftigung, allerdings ist es sehr schwierig, einen solchen Antrag tatsächlich auch durchzusetzen. Die gerichtlichen Anforderungen an einen Auflösungsantrag sind recht hoch. In der Praxis kommt es kaum vor, dass sächlich erfolgreich einen Auflösungsantrag stellen kann.


Rechtsanwalt A. Martin