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23.3.2009 von admin.
Nettolohnvereinbarung vs Bruttolohnvereinbarung
Meist findet sich im Arbeitsvertrag ein sog. Bruttolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber schuldet dann den sog. Arbeitslohn brutto. Zahlt der Arbeitgeber nicht, so ist es ratsam, wenn man den Bruttolohn auch einklagt und dann später selbst die Sozialversicherungsabgaben abführt.
Manchmal findet man auch sog. Nettolohnvereinbarungen in Arbeitsverträgen. Häufig meinen den Arbeitgeber, dass dann auch nur der Nettolohn geschuldet ist und keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind. Diese Auffassung ist falsch. Grundsätzlich sind auch hier die Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber zu zahlen.
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