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März 2009
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Archive für 22.3.2009

Vollstreckung in Polen

Vollstreckung in Polen

Häufig ist es so, dass der deutsche Gläubiger gegen den polnischen Schuldner bereits einen Titel, also z.B. ein Urteil, in Deutschland erstritten hat. Dann stellt sich die Frage, ob man aus diesem Titel in Polen ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Zunächst geht dies nicht allein mit dem deutschen Urteil. Es gibt hier die Möglichkeit, dass sich der deutsche Gläubiger zum Urteil ein zusätzliches Formblatt, nämlich den Anhang 5 der EuGVVO vom deutschen Gericht ausstellen lässt. Mit diesem Formblatt nebst Urteil kann man dann in Polen - nach Übersetzung vor Ort - eine Vollstreckungsklausel beantragen und dann die Vollstreckung in Polen betreiben.

Es gibt aber noch eine einfachere Möglichkeit, nämlich den sog. EU-Vollstreckungstitel. Dies ist ebenfalls ein Formblatt, welches das deutsche Gericht ausstellt. Allein damit und mit dem Urteil kann man dann in Polen die Zwangsvollstreckung betreiben. Dies geht allerdings nur dann, wenn eine sog. unbestrittene Forderung vorliegt.

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