Anwaltskosten im Arbeitsrechtsverfahren

Die Anwaltskosten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Geregelt sind diese - abhängig vom Streitwert - im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Erstattung von Gebühren im Zivilrecht

Es ist allgemein bekannt, dass in Deutschland (anders ist dies zum Beispiel in Polen) die außergerichtlichen Anwaltskosten in einigen Fällen erstattungsfähig sind. Das heisst, dass die Gegenseite diese Kosten als Schadenersatz zu bezahlen hat. Ein häufiger Fall ist der, dass sich die Gegenseite in Zahlungsverzug befindet. Eine Erstattungspflicht gibt es aber zum Beispiel auch beim Verkehrsunfall. Hier muss der Unfallverursacher die Kosten tragen.

Lohnanspruch und Kündigung - Tätigwerden im außergerichtlichen Bereich

Zum Beispiel beim ausstehenden Arbeitslohn, der ja nach Fälligkeit, ohne Mahnung den Verzug auslöst, stellt sich die Frage, ob die Gegenseite auch die Kosten des eigenen Anwalts übernehmen muss. Die gleich Frage stellt sich bei der außergerichtlichen Vertretung in einer Kündigungssache oder gar beim Ausspruch einer berechtigten Kündigung durch einen Rechtsanwalt.

gesetzlicher Ausschluss der Erstattungspflicht nach § 12 a ArbGG

Gesetzlich geregelt ist aber, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten im Arbeitsrecht nicht von der Gegenseite zu tragen sind. Zwar gibt es eine solche ausdrückliche Regelung nur für das Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz (hier ist im Arbeitsgerichtsgesetz ausdrücklich geregelt, dass eine Erstattung nicht stattfindet, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Man zieht daraus den Schluss, dass es eine solche Erstattungspflicht, dann auch nicht für den außergerichtlichen Bereich gibt.

Kostenerstattung in der 2. Instanz und vor dem BAG

Ab der 2. Instanz verbleibt es bei den üblichen Regelungen, wie im Zivilrecht. Hier muss die Gegenseite – wenn diese das Verfahren komplett verliert – sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten zahlen. Hierbei sind nicht nur die eigenen Anwaltskosten zu zahlen, sondern auch die Anwaltskosten des Klagegegners zu erstatten. Dies geht übrigen auch beim Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.

Gerichtskosten

Interessant ist auch, dass die Gerichtskosten im Arbeitsgericht fahren, erst am Schluss erhoben werden. Diese sind meist auch etwas geringer als in Zivilverfahren. Dabei entfallen die Gerichtskosten, wenn das Verfahren sich durch einen Vergleich erledigt oder der Kläger die Klage zurücknimmt.


Rechtsanwalt A. Martin