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6.2.2009 von admin.
Nach einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. November 2008 (1 BvR 848/07)) liegt keine Umgehung des Gegenanwaltes vor, sofern dies im gerichtlichen Verfahren (z.B. Verhandeln vor Gericht) geschieht. Dies deshalb, da es hierfür - also für das gerichtliche Verfahren - keine konkrete Verbotsnorm gibt. Das Gericht muss dann aber darauf achten, dass nicht eine Partei dabei “über den Tisch” gezogen wird.
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