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Archive für 4.2.2009

Unfall in Polen - Anwaltskosten erstattungsfähig?

Bei Verkehrsunfällen in Polen unter deutscher Beteiligung findet im Normalfall polnisches Recht Anwendung. Selbst wenn man mittlerweile in Deutschland klagen kann, ist es so, dass trotzdem das deutsche Gericht alle Schadenpositionen nach polnischem Recht bemessen muss.

Häufig schaltet der deutsche Unfallbeteiligte schon außergerichtlich einen Rechtsanwalt in Deutschland oder Polen ein und fragt sich dann, vor allen, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat, ob diese Kosten als Folgeschaden des Verkehrsunfalles in Polen, erstattungsfähig sind.

Dies ist nicht der Fall. Das polnische Recht kennt - auch außerhalb des Verkehrsunfallrechts - keine Erstattungspflicht der Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich. Dies gilt auch für Verzugsschäden oder Ähnliches. Ein Grund dafür dürfte sein, dass es in Polen eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte im außergerichtlichen Bereich gibt.

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