§ 474 Abs. 2 BGB

Der § 474 Abs. 2 BGB ist am 16.1.22008 geändert worden. Nun muss der Verbraucher als Käufer einer Sache dem Verkäufer keinen Ersatz mehr für die Benutzung einer zunächst gelieferten mangelhaften Sache leisten, wenn er die Ware später umtauscht. Der Gesetzgeber hat damit eine Entscheidung des EuGH berücksichtigt.

Vorschrift / Text

§ 474 Verbrauchsgüterkauf (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.


Rechtsanwalt A. Martin