Verzug vs Fälligkeit oder Verzug = Fälligkeit?

Gerade wenns um Schulden geht, wird die Schuld häufig bis zum letzten Cent geltend gemacht. Viele Gläubiger und vor allem Inkassobüros berechnen neben der Hauptforderung auch noch diverse Nebenforderungen, wie z.B. Pauschalen für Mahnungen und “Kontoführungsgebühren” etc. Hierzu wird später noch ein Beitrag erfolgen.

Meistens scheitert es bei der Berechnung von Zinsen oder bei der Frage, ob man sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits im Zahlungsverzug befunden hat (wichtig für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten) meistens an der Frage, ob Fälligkeit und Verzug dasselbe ist. Dies ist natürlich nicht so.

Fälligkeit

Fällig heisst, dass ab diesen Zeitpunkt der Schuldner die Zahlung vornehmen muss. Im Verzug – mit dem Folgen der Zahlung von Verzugszinsen und Schadenersatz – befindet sich der Schuldner meist später.

Der Grundsatz ist – auch nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen – ohne Mahnung kein Verzug. In der Praxis ist von daher – abgesehen von Forderungen zwischen Firmen – fast immer eine Mahnung erforderlich. Sicherlich gibt es hiervon Ausnahmen (z.B. Fälle der Selbstmahnung etc.).

Aber ein Fall ist keine Ausnahme hiervon: Nämlich die Fristsetzung zur Zahlung in der Rechnung

Häufig wird mit der Rechnung eine Zahlungsfrist einseitig vom Gläubiger gesetzt: “Zahlbar innerhalb von 14 Tagen!” oder “Zahlbar bis zum 16.03.2009!” Dies führt faktisch nur dazu, dass die Fälligkeit der Forderung sich hinausschiebt. Der Schuldner kann die Frist in der Rechnung abwarten. Er befindet sich auch nicht nach Ablauf der Frist im Verzug, sondern die Forderung ist nur fällig geworden.

Warum nicht? Die Zeit ist doch nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)?

Ganz einfach. Eine kalendermäßige Bestimmung liegt nicht in einer einseitigen Bestimmung, sondern in einer Vereinbarung. Der Gesetzgeber hätte hier besser von einer Vereinbarung sprechen sollen. Die Fälle der kalendermäßigen Bestimmung sind Fälle in den (meist) zuvor oder nachträglich zwischen den Parteien vertraglich eine Leistungszeit vereinbart wurde. Dies ist häufig in Miet- und Arbeitsverträgen der Fall. Hier vereinbaren die Parteien vorab, wann zu zahlen ist (z.B. am 3. Werktag eines jeden Monats oder am 15. des Folgemonats). Genau an diesen Tag tritt dann die Fälligkeit ein und der Verzug tritt am nächsten Tag – auch ohne Mahnung – ein.

Von daher kann der Gläubiger im Normalfall nicht durch Fristsetzung in der Mahnung nicht einseitig den Verzug herbeiführen.


Rechtsanwalt A. Martin